Eine private Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich nicht, wenn Schäden vorsätzlich herbeigeführt werden. Weitere Gründe für eine Leistungsverweigerung sind vertraglich definierte Ausschlüsse, wie etwa Schäden an eigenem Eigentum oder im beruflichen Kontext, sowie die Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Versicherungsnehmer. Auch wenn der Schaden die vereinbarte Deckungssumme übersteigt, endet die Zahlungspflicht des Versicherers an dieser Grenze.
Welche Schäden sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die grundlegendste Leistungsgrenze der Haftpflichtversicherung betrifft vorsätzlich verursachte Schäden. Handelt eine versicherte Person mit dem Wissen und Willen, einen Schaden herbeizuführen, entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Der Versicherer ist in einem solchen Fall nicht zur Regulierung des Schadens verpflichtet. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert.
Bei grober Fahrlässigkeit, also einer besonders schweren Missachtung der gebotenen Sorgfalt, war eine Leistungskürzung durch den Versicherer früher üblich. Moderne Haftpflichttarife beinhalten jedoch häufig den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Das bedeutet, dass der Versicherer auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden in der Regel leistet. Bei älteren Verträgen kann dieser Ausschluss jedoch noch bestehen und zu erheblichen Leistungseinbußen führen.
Vertraglich ausgeschlossene Risikobereiche
Jeder Versicherungsvertrag definiert exakt, welche Risiken abgedeckt sind und welche nicht. Zu den Standardausschlüssen gehören Sachverhalte, für die spezielle Versicherungen vorgesehen sind. Dazu zählen insbesondere:
- Schäden, die mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen (hierfür ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig).
- Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (hierfür gibt es die Berufshaftpflichtversicherung).
- Schäden, die durch bestimmte Tiere wie Hunde oder Pferde verursacht werden (diese erfordern eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung).
- Schäden aus Jagdausübung (Jagdhaftpflichtversicherung).
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen, sofern dies nicht explizit im Tarif eingeschlossen ist.
Eigenschäden und Schäden bei mitversicherten Personen
Das Prinzip der Haftpflichtversicherung besteht darin, berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter zu befriedigen. Folglich sind Schäden, die der Versicherungsnehmer an seinem eigenen Eigentum verursacht (sogenannte Eigenschäden), nicht gedeckt. Beschädigt eine Person beispielsweise den eigenen Fernseher, ist dies kein Fall für die private Haftpflichtversicherung.
Ebenso sind Schäden, die sich Personen gegenseitig zufügen, die im selben Versicherungsvertrag mitversichert sind, in der Regel vom Schutz ausgenommen. Dies betrifft meist Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Verursacht ein Ehepartner einen Schaden am Eigentum des anderen, greift der Versicherungsschutz üblicherweise nicht.
In welchen Fällen liegt eine Verletzung der Vertragspflichten vor?
Die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angabe
Bereits bei Vertragsabschluss ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht ist entscheidend für die Risikobewertung. Werden gefahrenerhebliche Umstände verschwiegen oder falsch dargestellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung im Schadensfall verweigern.
Auch im Schadensfall selbst besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben über den Hergang und den Umfang des Schadens. Versucht ein Versicherungsnehmer, den Versicherer zu täuschen, um eine höhere oder unberechtigte Leistung zu erhalten, riskiert er den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes für diesen Fall.
Kurz erklärt: Der Begriff „Obliegenheit“ bezeichnet im Versicherungsrecht eine vertragliche Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers. Es handelt sich nicht um eine einklagbare Pflicht, jedoch kann deren Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Beispiele sind die unverzügliche Meldung eines Schadens oder die Pflicht zur Schadensminderung.
Meldepflichten im Schadensfall
Tritt ein Schadensereignis ein, das potenziell einen Haftpflichtanspruch nach sich ziehen könnte, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Die Fristen sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt und betragen oft nur wenige Tage. Eine verspätete Meldung kann zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen, wenn der Versicherer dadurch in seiner Möglichkeit zur Prüfung und Abwehr des Anspruchs beeinträchtigt wird.
Zur Meldepflicht gehört auch, ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftungsansprüche anzuerkennen oder zu befriedigen. Die Prüfung der Haftungsfrage obliegt allein dem Versicherer, der unberechtigte Ansprüche abwehrt (passiver Rechtsschutz) und berechtigte Ansprüche reguliert.
Schadensminderungspflicht
Nach Eintritt eines Schadens ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten oder eine Ausweitung zu verhindern. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Schadensminderungspflicht, kann der Versicherer seine Leistung um den Betrag kürzen, um den der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln geringer ausgefallen wäre. Ein Beispiel wäre das Unterlassen, nach einem Rohrbruch den Haupthahn abzudrehen.
Wie wirken sich Deckungssummen und Selbstbeteiligungen aus?
Überschreitung der vereinbarten Deckungssumme
Die Deckungs- oder Versicherungssumme stellt die Obergrenze der Leistung des Versicherers pro Schadensfall dar. Zwar sind in modernen Tarifen sehr hohe Deckungssummen im zweistelligen Millionenbereich üblich, dennoch bleibt es eine vertragliche Grenze. Übersteigt der berechtigte Schadensersatzanspruch eines Dritten die im Vertrag vereinbarte Deckungssumme, muss der Versicherungsnehmer für den übersteigenden Betrag mit seinem Privatvermögen haften.
Die vereinbarte Summe gilt meist pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei älteren Verträgen können die Deckungssummen deutlich niedriger sein und ein erhebliches finanzielles Risiko für den Versicherungsnehmer darstellen. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Vertrags ist daher ratsam.
Rolle der Selbstbeteiligung
Viele Haftpflichttarife werden mit einer Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt oder Franchise genannt) angeboten. Dies ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei jedem Schadensfall selbst tragen muss. Der Versicherer leistet erst für den Teil des Schadens, der die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung führt in der Regel zu einem niedrigeren Versicherungsbeitrag. Im Schadensfall bedeutet sie jedoch eine direkte finanzielle Belastung. Die Auswirkungen einer Selbstbeteiligung auf die Erstattung lassen sich tabellarisch verdeutlichen.
| Schadenhöhe | Vereinbarte Selbstbeteiligung | Leistung des Versicherers | Eigene Kosten des Versicherten |
|---|---|---|---|
| 200 € | 150 € | 50 € | 150 € |
| 1.000 € | 150 € | 850 € | 150 € |
| 120 € | 150 € | 0 € | 120 € |
Gibt es spezielle Ausschlüsse bei besonderen Risiken?
Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen
Ein zentraler Ausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung ist die sogenannte „Benzinklausel“. Sie schließt Schäden aus, die durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht werden, für die eine Versicherungspflicht besteht. Für Schäden, die beim Führen eines Autos entstehen, haftet ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Die private Haftpflicht leistet hier nicht.
Der Ausschluss ist weitreichend und betrifft nicht nur den Fahrbetrieb selbst, sondern auch das Be- und Entladen oder das Betanken. Schäden, die in diesem Kontext entstehen, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters.
Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten
Die private Haftpflichtversicherung deckt, wie der Name impliziert, ausschließlich Risiken des privaten Alltags. Schäden, die in Ausübung eines Berufs, eines Gewerbes oder einer selbstständigen Tätigkeit verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für diese Risiken ist der Abschluss einer separaten Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich.
Auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten ist Vorsicht geboten. Während einige moderne Tarife Schäden aus bestimmten Ehrenämtern einschließen, ist dies keine Selbstverständlichkeit. Oftmals besteht für das Ehrenamt Versicherungsschutz über den jeweiligen Verein oder die Organisation.
Deliktunfähige Kinder
Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) gelten laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 828 BGB) als deliktunfähig. Sie können für von ihnen verursachte Schäden rechtlich nicht haftbar gemacht werden. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, besteht kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen sie. In einem solchen Fall leistet eine klassische Haftpflichtversicherung nicht, da ihre Aufgabe die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Ansprüche ist.
Um den Geschädigten dennoch nicht im Regen stehen zu lassen und soziale Konflikte zu vermeiden, bieten viele Versicherer erweiterte Haftpflicht-Leistungen an. Diese beinhalten eine Klausel für Schäden durch deliktunfähige Kinder, sodass der Versicherer den Schaden freiwillig übernimmt, obwohl keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht.
Was passiert bei Schäden durch verbotene Eigenmacht oder strafbare Handlungen?
Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Strafbare Handlungen führen nicht automatisch zum Leistungsausschluss. Entscheidend ist auch hier die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bezogen auf den eingetretenen Schaden. Eine Person, die beispielsweise einen Diebstahl begeht und dabei aus Unachtsamkeit eine wertvolle Vase umstößt, handelt hinsichtlich des Diebstahls vorsätzlich, bezüglich der Sachbeschädigung aber möglicherweise nur fahrlässig. In einem solchen Fall könnte der Versicherer für den Sachschaden leistungspflichtig sein.
Die Beweislast für den Vorsatz liegt beim Versicherer. Kann dieser nicht nachweisen, dass der Schaden willentlich herbeigeführt wurde, besteht in der Regel Versicherungsschutz für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Die strafrechtliche Verfolgung der Tat bleibt davon unberührt.
Strafrechtliche Konsequenzen und Versicherungsleistung
Die private Haftpflichtversicherung ist eine reine Schadensversicherung für zivilrechtliche Ansprüche. Sie dient dem Ausgleich des finanziellen Nachteils, den ein Dritter erlitten hat. Strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen, Bußgelder oder die Kosten eines Strafverfahrens werden von der Haftpflichtversicherung unter keinen Umständen übernommen.
Selbst wenn die Handlung, die zum Schaden führte, strafrechtliche Folgen hat, konzentriert sich die Leistung des Versicherers ausschließlich auf den Schadensersatz. Ein fahrlässig verursachter Unfall mit Körperverletzung kann beispielsweise zu Schmerzensgeldansprüchen (zivilrechtlich, versichert) und einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (strafrechtlich, nicht versichert) führen.
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Häufige Fragen zum Thema
Zahlt die Haftpflicht bei Schäden an geliehenen Sachen?
In Standardverträgen sind Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen oft ausgeschlossen. Viele moderne Tarife schließen diese Leistung jedoch mittlerweile ein, oft bis zu einer bestimmten Summe. Es ist entscheidend, die genauen Vertragsbedingungen zu prüfen, da ohne eine explizite Klausel für solche Schäden kein Versicherungsschutz besteht und der Verursacher die Kosten selbst tragen muss.
Was ist, wenn der Versicherungsbeitrag nicht bezahlt wurde?
Wird der Erst- oder Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug. Der Versicherer mahnt die Zahlung an und setzt eine Frist. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt der Versicherungsschutz. Ereignet sich in der Zeit des Zahlungsverzugs ein Schaden, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Schutz lebt erst wieder auf, wenn die ausstehenden Beiträge beglichen sind.
Leistet die Versicherung bei Mietsachschäden immer?
Schäden an der gemieteten Wohnung (Mietsachschäden) sind in den meisten Privathaftpflichttarifen enthalten. Dies betrifft in der Regel feste Einbauten wie Wände, Böden, Türen oder Waschbecken. Ausgeschlossen sind oft Glasschäden sowie Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung. Auch die Kosten für die Beseitigung von Schimmel, der durch falsches Lüftungsverhalten entstand, werden häufig nicht übernommen.
Sind Schäden durch Haustiere abgedeckt?
Kleine, zahme Haustiere wie Katzen, Hamster oder Wellensittiche sind in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Für größere Tiere, von denen eine höhere Gefahr ausgeht, ist eine separate Versicherung notwendig. Dazu zählen vor allem Hunde und Pferde, für die eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben oder dringend empfohlen ist. Ohne diese spezielle Police besteht bei Schäden durch solche Tiere kein Versicherungsschutz.
Übernimmt die Haftpflicht Bußgelder oder Strafen?
Nein, die Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter. Sie leistet also, um den finanziellen Schaden einer anderen Person auszugleichen. Geldstrafen, Bußgelder oder die Kosten eines Strafverfahrens, die vom Staat als Strafe für ordnungswidriges oder kriminelles Verhalten verhängt werden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und müssen vom Verursacher selbst getragen werden.
