Obliegenheitsverletzung schädigt den Schutz
Eine Obliegenheitsverletzung ist kein Spaß. Sie führt regelmäßig zu einem eingeschränkten oder unsicheren Versicherungsschutz. In diesem Beitrag erfährst Du alles, was Du in diesem Zusammenhang wissen musst. Hier der Überblick:
Die wichtigsten Inhalte aus diesem Artikel
Die vier Arten der Obliegenheitsverletzung haben ganz unterschiedliche Konsequenzen für den Versicherungsschutz
Versicherer gehen unterschiedlich damit um. Größtes Risiko ist der Wegfall des Versicherungsschutzes.
Auch Nichtbezahlung des Schutzes ist eine Obliegenheitsverletzung.
Mit welchen Konsequenzen muss einer Verbraucher in der Haftpflichtversicherung rechnen, wenn er eine der versicherungsrechtlichen Pflichten verletzt?
Vier Arten der Obliegenheitsverletzung
Wir unterscheiden die folgenden Arten der Obliegenheitsverletzung.
Verletzt werden können die folgende Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Vorvertragliche Obliegenheiten (z.B. unwahre Angaben)
- Pflichten bei laufender Versicherung (z.B. Veränderung eines Risikos)
- Obliegenheiten im Schadensfall (z.B. frühzeitige Meldung)
- Die Beitragszahlung
Die verschiedenen Arten der Pflichtverletzung haben unterschiedliche Konsequenzen für den Versicherungsschutz.
Mögliche Konsequenzen der Obliegenheitsverletzung
Wie sehen die Folgen verletzter Obliegenheiten im Detail aus?
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Am wenigsten mögen Versicherer unwahre Angaben beim Abschluss in Form einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Bei einer vorsätzlichen Handlung ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
Ein Beispiel
Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird nach der Anzahl der Vorschäden gefragt.
Der Kunde gibt einen Vorschaden an, obwohl er in den letzten drei Jahren dem Vorversicherer drei Schäden gemeldet hat.
Hier handelt es sich ganz klar um eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der Versicherungsschutz ist in Gefahr.
Die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten können die folgenden Konsequenzen haben:
- Rücktritt des Versicherers vom Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- eine rückwirkende Beitragserhöhung aufgrund eines höheren Risikos und
- eingeschränkter Versicherungsschutz aufgrund rückwirkend anderer Vertragsbedingungen
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 19 VVG zur Anzeigepflicht.
Nach dieser Regelung kann der Versicherer in dieser Situation vom Vertrag zurücktreten. Einige Gesellschaft sind hier auch hart.
Milder können die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sein, wenn diese grob fahrlässig entstanden ist. Das Rücktrittsrecht ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn der Haftpflichtversicherungsschutz zu anderen Bedingungen bzw. zu einem anderen Preis zustande gekommen wäre.
In diesem können die anderen Bedingungen rückwirkend Geltung erlangen. Dies kann zu Beitragsnachforderungen führen.
Obliegenheitsverletzung im Schadenfall
Was passiert, wenn ein Versicherter seinen Informations- und Auskunftspflichten im Schadensfall nicht nachkommt?
Fällt die Obliegenheitsverletzung im Schadensfall auf, sind die Auswirkungen dramatisch. Hier greift der § 21 Abs. 2 VVG.
Der Versicherer wird automatisch leistungsfrei.
Die Versicherer gehen in diesem Fall jedoch unterschiedlich vor. Einige halten sich an die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung geht der Versicherungsschutz verloren.
Die Versicherer können auch die zu erbringenden Leistungen entsprechend der Schwere der Pflichtverletzung mindern.
Tipp von Haftpflichtversicherung.com
Einen Schaden müsst Ihr immer sofort melden!
Ansonsten muss der Versicherer nicht für den Schaden gerade stehen. Solche Fälle gab es schon und wurden von Oberlandesgerichten bestätigt.
Nicht bezahlter Beitrag
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählt auch die Beitragszahlung.
Wird der Beitrag nicht bezahlt, so kommt es darauf an, ob es sich um den ersten Beitrag oder einen Folgebeitrag handelt.
Hier die Folgen der Obliegenheitsverletzung bei der Bezahlung des Beitrags:
Nichtzahlung des ersten Beitrags
In diesem Fall verschiebt sich das Startdatum der Haftpflichtversicherung. Je nach Mahnprozess tritt der Versicherer vom Vertrag zurück (ohne, nach einer oder nach mehreren Mahnungen).
Den Umgang mit nichtbezahltem Erstbeitrag regelt der § 37 VVG.
Tipp von haftpflichtversicherung.com
Bezahlt immer rechtzeitig. Schadensfälle, die gleich nach Abschluss passieren, sind bei Zahlung nach Schadeneintritt nicht versichert!
Nichtzahlung des Folgebeitrags
Beim der Nichtzahlung des Folgebeitrags gilt grundsätzlich ebenfalls ein Risiko. Hier besteht jedoch etwas mehr Freiraum. Der Versicherer muss den Beitrag nach § 38 VVG schriftlich mahnen und dem Kunden eine Frist zugestehen.